Sie haben in Österreich Krankenversicherung. Sie planen Zahnbehandlung in Istanbul. Was wird erstattet, was nicht? Hier die nüchterne rechtliche und praktische Antwort — ohne Marketing, ohne Übertreibungen.
Die Patientenmobilitäts-Richtlinie 2011/24/EU ermöglicht österreichischen Versicherten, Gesundheitsleistungen in anderen EU-Ländern in Anspruch zu nehmen und anteilig erstattet zu bekommen. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe, in der dieselbe Leistung in Österreich aus Mitteln der Sozialversicherung erstattet würde.
Wichtig: Die Türkei ist nicht EU-Mitglied. Die Patientenmobilitäts-Richtlinie gilt daher formal nicht für Türkei-Behandlungen. Eine automatische Erstattung durch ÖGK für in der Türkei erhaltene Zahnleistungen besteht nicht.
ÖGK/SVS können auf Antrag Einzelfall-Kostenzuschüsse zu im Ausland erbrachten Leistungen gewähren, wenn:
Wir beraten nicht zu Versicherungsrecht — aber wir kennen die Dokumentations-Anforderungen der gängigen österreichischen Zahnzusatzversicherungen und können Ihre Rechnung entsprechend formulieren.
Kontakt aufnehmen →